AGB - Termina Software

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AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Termina GmbH
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma anzuzeigen.

2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Lieferungen der Firma erfolgen grundsätzlich per Nachnahme. Sollten Lieferungen und Leistungen der Firma ausnahmsweise gegen Rechnung erfolgen, sind diese Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-/Versandkosten, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der Firma genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der Firma verlässt.

4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmungen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

5. Haftungsbeschränkung
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der Firma. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Sofern Ihnen durch den Einsatz unserer Software ein Schaden entsteht, stehen wir dafür nur dann ein, wenn wir wesentliche Vertragspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen oder leitende Angestellte verletzt haben. Unsere Haftung ist in diesem Fall auf das Fünffache des Erwerbspreises unserer Software, maximal jedoch auf 750 € beschränkt.

6. Gewährleistung für Software
Der Kunde wird die Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass von der Firma gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können.
Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die Firma vor, Nachbesserungen durchzuführen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist.
Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

7. Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

8. Beweisklausel
Alle im EDV-System der Firma auf dauerhaftem und unveränderlichem Träger gespeicherten, elektronisch verarbeiteten Register mit Daten sind als Beweismittel der Datenübertragungen, Verträge und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien zugelassen.

9. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.

10.Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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